Satzung

Satzung

Des Vereines zur Erhaltung alten Kulturgutes Goddelsheim e. V.

§ 1

Der Verein zur Erhaltung alten Kulturgutes Goddelsheim e. V. mit dem Sitz im Ortsteil Goddelsheim der Stadt Lichtenfels verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung 1977.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck des Vereins ist

- Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege

- Die Erhaltung des heimischen Brauchtums und Kulturgutes

- Der Aufbau und Betrieb einer heimatkundlichen Sammlung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Den Aufbau und den Betrieb einer heimatkundlichen Sammlung

- Die Erforschung der Geschichte der Heimat

- Bestrebungen, das heimische Brauchtum und Kulturgut zu erhalten

- Die Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen

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Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Der Beitritt erfolgt durch

Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Der Austritt aus dem Verein muss spätestens bis zum 30.09 jeden Jahres zum 31. Dezember d. J. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Bleibt ein Mitglied ein Jahr lang unbegründet mit der Beitragszahlung im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 6

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist in Ausnahmefällen nicht an eine Vereinszugehörigkeit gebunden.

§ 7

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind

- Der Vorsitzende/ die Vorsitzende

- Der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende

- Der 1. Geschäftsführer/ die 1. Geschäftsführerin (KassenverwalterIn)

- Der 2. Geschäftsführer/die 2. Geschäftsführerin (SchriftführerIn)

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

- Die Mitglieder des Vorstandes im Sinn von § 26 BGB

- Der jeweilige Ortsvorsteher/die jeweilige Ortsvorsteherin des Ortsteiles Goddelsheim der Stadt Lichtenfels

- Der Leiter/die Leiterin der heimatkundlichen Sammlung

- Zwei sachkundige Mitglieder als BeisitzerInnen

- Für den Betrieb der Sammlung bestellt der Vorstand einen Leiter/eine Leiterin, dessen/deren StellvertreterIn und –je nach Bedarf- weitere MitarbeiterInnen (Arbeitskreis heimatkundliche Sammlung).

§ 8

Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl der Vorsitzenden und Geschäftsführer

- Wahl von zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren

- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts

- Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Aushangkasten der örtlichen Vereine, angebracht an der Giebelwand des Gebäudes Sachsenberger Str. 4. Dabei ist die Einladungsfrist von 10 Tagen zu beachten. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden und vom 2. Geschäftsführer/ der 2. Geschäftsführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

§ 10

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lichtenfels, die es unmittelbar und ausschließlich in Goddelsheim zur Unterstützung der Vereinsarbeit und für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke und zu verwenden hat.

§ 12

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am heutigen Tag in Kraft.

Lichtenfels-Goddelsheim, 1. November 1989

Satzungsänderung Stand: 15.03.2019

 

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